Der gleiche Bundesverkehrsminister, der vor wenigen Wochen noch zur Helmpflicht blies und überall Kampfradler sah, bricht nun eine Lanze für den Fahrrradverkehr. Doch die Sache hat einen Haken: Den schwarzen Peter bei der Finanzierung behalten die Kommunen.
Kurz vor Veröffentlichung des Nationalen Radverkehrsplans 2020, quasi der „Bibel“ der Fahrradförderung, appelliert Peter Ramsauer (CSU) an die Länder und Kommunen, stärker in die Radverkehrsinfrastruktur zu investieren und den Radverkehrsanteil zu steigern. Gleichzeitig geht aber das Gerücht um, dass die entsprechenden Mittel des Bundes für diesen Posten bald erheblich gekürzt werden. Auch das Land Nordrhein-Westfalen kommt mit der Unterhaltung des vorhandenen Radwegenetzes an Landesstraßen kaum nach und macht wenig Anstalten, die Kommunen bei ihren Aufgaben finanziell zu unterstützen. Den schwarzen Peter, die Redensart passt hier im doppelten Sinn, haben die Städte und Kreise: Mehr denn je ist dort ein effizientes Verkehrsmanagement nötig, um mit den geringen Mitteln überhaupt in die Nähe der hoch gesteckten Ziele für die Förderung der umweltfreundlichen Verkehrsarten zu gelangen. Das dürfte nur durch Umverteilung von Haushaltsmitteln aus dem allgemeinen Straßenbau hin zu gezielten Radverkehrsmaßnahmen und zur Förderung des Umweltverbunds (Fuß-Fahrrad-Bus-Bahn) zu erreichen sein.
Auf dem Weg zum NRVP 2020
Der Nationale Radverkehrsplan (NRVP) bildet die Grundlage für die Radverkehrspolitik in Deutschland und definiert die Rahmenbedingungen zur Stärkung des Fahrradverkehrs als Gesamtsystem. Der NRVP 2020 tritt die Nachfolge des bisherigen NRVP 2002-2012 an. Anfang Juni wurde dazu ein Entwurf veröffentlicht. Daraus kann man den örtlichen Verkehrsplanern heute schon drei Empfehlungen ans Herz legen:
- Besser keine als eine schlechte Radverkehrsanlage, z.B mit häufigen Verschwenkungen, Unebenheiten und unübersichtlichen Grundstücks- zufahrten
- Kein Ausklammern von Problembereichen, wenn z.B. ein Radweg-ende in einer Fahrbahnverengung liegt
- Keine Kombination von Mindestmaßen, z.B. 1,2 m breiter Schutzstreifen neben einem schon zu schmalen Parkstreifen oder ein 1,2 m breiter Radweg neben einem schmalen Fußweg