Unnötige Hindernisse auf Radwegen: Reißt die Drängelgitter ab!

Drängelgitter sind verzichtbar und gefährlich. Hier vor einem Tunnel in Mönchengladbach Kranzstraße. Foto: Dirk Rheydt

Drängelgitter sind verzichtbar und gefährlich. Hier vor einem Tunnel in Mönchengladbach Kranzstraße. Foto: Dirk Rheydt

Der Mönchengladbacher Radfahrer hat´s nicht leicht. Nicht nur, das er ständig von „Bettelampeln“ oder schlecht ausgebauten Radwegen ausgebremst wird. Nein, auch andere Hindernisse erschweren es ihm täglich, sich vernünftig mit dem Rad durch die Stadt zu bewegen.

Die Rede ist von sogenannten Umlaufsperren (auch „Drängelgitter“
genannt). Diese werden von manchen Straßenverkehrsbehörden auf Radwegen
errichtet, um Radfahrer zum Absteigen vor Kreuzungen, unübersichtlichen Stellen und in Gefällstrecken zu zwingen. Dies soll angeblich die Verkehrssicherheit erhöhen oder den Weg von verbotenen Verkehrsmitteln freihalten (z. B. Motorroller). Für Rollstuhlfahrer,
Tandems, Fahrradanhänger und Sonderfahrzeuge sind Umlaufsperren meist unpassierbar.

Umlaufsperren sind schiebend neben dem Fahrrad schwieriger zu passieren als
fahrend, weshalb sie von den meisten Radfahrern trotz Sturzgefahr durchfahren
werden. Beschädigungen am Rad (z. B. Rücklicht) und kleinere Verletzungen (meist Hände oder Fußknöchel durch Hängen bleiben an Lenker oder Tretkurbeln) sind sowohl bei schiebender Durchquerung als auch beim Durchfahren häufig.

Die Umlaufsperre stellt selbst ein gefährliches Hindernis dar, besonders in Gefällestrecken und bei Dunkelheit.

Einem eventuellen Sicherheitsgewinn steht die nicht akzeptable Behinderung gegenüber.
Die gilt nicht nur für Radfahrer (besonders mit Packtaschen und Anhängern) sondern auch für Fußgänger (z.B. mit Kinderwagen oder Rollatoren).

Es ist nicht notwendig, Radfahrer zum Absteigen zu zwingen! Radfahrer sind keine Selbstmörder, sie verhalten sich an gefährlichen Stellen aus eigenem Interesse durchaus vorsichtig.

Das Ziel muss die bessere Erkennbarmachung möglicher Gefahren sein.

Problematisch besonders bei Kindern: Die Aufmerksamkeit wird auf die Umlaufsperre statt auf die eigentliche Gefahr gelenkt (z. B. an Straßenkreuzungen).

Auch rechtlich sind Umlaufsperren sehr fraglich, da es keinerlei zwingende Vorschrift für
die Aufstellung von Umlaufsperren gibt. Die Errichtung unterliegt also allein dem Ermessen der zuständigen, verkehrssicherungspflichtigen Behörde.

Dieser Beitrag wurde unter Ausgabe 2 / 2014, Mönchengladbach veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

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